Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen
ENVESO-Tec
1. Allgemeines: Alle unsere Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen unterliegen in vollem Umfang diesen Bedingungen,
soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind. Änderungen an Verträgen
bedingen grundsätzlich Schriftform.
2. Preise und Zahlungskonditionen: Die Preise verstehen sich in EURO, exkl. Versand, Transport und Versicherung. Wir
behalten uns vor, unsere Leistungen und Waren nur gegen Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern.
Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Bei erheblicher Änderung der maßgebenden Rechnungsgrundlage,
insbesondere bei Währungs- oder Leistungsumfangs-Änderungen, müssen wir uns eine entsprechende Anpassung
unserer Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten und würden den Besteller schnellstmöglich darüber
informieren.
3. Zahlungsverzug: Bleiben Zahlungen ohne besondere Vereinbarung aus, verliert der Kunde den Anspruch auf einen
Softwarepflegevertrag, oder, wenn dieser bereits abgeschlossen sein sollte, ruht die Berechtigung auf Inanspruchnahme
der Softwarepflegevertragsleistungen bis zur abschließenden schriftlich festgehaltenen Regelung. Grundsätzlich gehen
durch den Unterbruch ggf. vorhandene Paketprivilegien unwiderruflich verloren, d.h. in diesem Fall wird die
Berechnung der Lizenzgebühr nicht auf dem damaligen Paketpreis, sondern auf der Basis der aktuell geltenden Preise
für die entsprechende Anzahl im Einsatz befindlichen Lizenzen vorgenommen.
4. Fälligkeiten: Rechnungen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Eingangs beim Kunden zur Zahlung fällig. 7 Tage
nach Eingang der Rechnung beim Kunden werden Verzugszinsen in der Höhe der jeweils aktuellen Kontokorrentzinsen
der Banken fällig (i.d.R. zwischen 6% und 15% p.a.). Für die erste Mahnung werden 5 EUR plus Zinsen berechnet, für
die zweite Mahnung 20 EUR plus Zinsen und für die dritte Mahnung 50 EUR plus Zinsen. Erreicht ein Kunde die dritte
Mahnstufe, so behalten wir uns vor, ab diesem Zeitpunkt nur noch gegen Vorauszahlung zu liefern. Für Mietlizenzen
gilt, dass der Mietbetrag jeweils bis zum 1. des Monats im Voraus auf unserem Konto gutgeschrieben sein muss. In der
Zeit vom 1. des Monats bis zum Wertstellungsdatum der Zahlung ruhen die Supportleistungen.
5. Softwarepflegeleistungen: Jede Unterstützungsleistung ist kostenpflichtig. Ein Softwarepflegevertrag alleine
berechtigt nicht zum kostenlosen Bezug von Unterstützungsleistungen. Vorbehalten bleibt auch die Kündigung von
Softwarepflegeverträgen aus besonderen Gründen. Die Softwarepflegeverträge sind grundsätzlich auf Ende des auf die
Kündigung folgenden Monats von beiden Parteien kündbar. Die maximale Dauer eines Softwarepflegevertrags beträgt 12
Monate. Softwarepflegeverträge müssen jährlich erneuert werden.
6. Lizenzkostenfreie Überlassung von neuen Softwareversionen: Wir überlassen unseren Kunden mit
Softwarepflegevertrag in Ausnahmefällen neue Versionen lizenzkostenfrei. Diese Lizenzen und deren Laufzeit sind an
einen laufenden Softwarepflegevertrag gebunden und verbleiben in unserem Eigentum. Nur käuflich erworbene
Lizenzen der jeweiligen Version gehen in das Eigentum des Kunden über.
7. Lieferfristen und Termine: Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 5 Tagen nach Zahlungseingang. Sollte
diese Frist nicht von uns eingehalten werden können, so werden Sie darüber informiert.
8. Höhere Gewalt: Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden
eintretende Umstände, wie z.B. die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Lieferwerke, Mobilmachung,
Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote.
9. Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Reklamation (Mängelrügen): Die ausgelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen. Festgestellte offensichtliche
Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigen sich verborgene Mängel später,
so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen. Unterbleiben solche Anzeigen, gilt die Lieferung als
mängelfrei abgenommen.
11. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur gesamten Bezahlung Eigentum der ENVESO-Tec GMBH.
Nachdem die Ware vollständig bezahlt ist, kann der Kunde diese auch weiterveräußern. Softwarepflege- Support- und
andere Dienstleistungen bedürfen in jedem Fall einer Vereinbarung mit ENVESO-Tec GMBH. Softwarepflegeverträge
können nicht durch den Kunden auf einen Nachfolger übertragen werden, dies kann alleine ENVESO-Tec GMBH.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Billerbek/Coesfeld: Unsere Verträge unterliegen deutschem Recht. Unsere Firma
wird jederzeit bestrebt sein, jegliche Differenzen mit ihren Kunden gütlich und einverständlich zu lösen.
Billerbeck, Februar 2018